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   BGH, 21.02.1974 - II ZB 13/73   

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BGH, 21.02.1974 - II ZB 13/73 (https://dejure.org/1974,1793)
BGH, Entscheidung vom 21.02.1974 - II ZB 13/73 (https://dejure.org/1974,1793)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 1974 - II ZB 13/73 (https://dejure.org/1974,1793)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 861
  • MDR 1974, 566
  • VersR 1974, 699
  • DB 1974, 1111
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.07.1970 - VIII ZR 230/68

    Notwendige Streitgenossenschaft

    Auszug aus BGH, 21.02.1974 - II ZB 13/73
    Die von dem Beklagten zu 2 eingelegte Berufung konnte die Frist für die Beklagte zu 1 nicht wahren, weil eine Gesellschaft und ihr(e) Gesellschafter keine notwendige Streitgenossenschaft bilden (BGHZ 54, 251).
  • BGH, 26.06.1952 - IV ZR 36/52

    Nachprüfung eines Wiedereinsetzungsbeschlusses

    Auszug aus BGH, 21.02.1974 - II ZB 13/73
    Auch damit wahrte er, insbesondere weil es um mehrere Beklagte ging und wegen des aus dem Brief zu ersehenden Ablaufs der Berufungsfrist noch am selben Tage (BGHZ 6, 369, 372), nicht die nach der Sachlage gebotene äußerste Sorgfalt.
  • BGH, 07.10.1959 - IV ZR 68/59

    Urteilszustellung von Anwalt zu Anwalt

    Auszug aus BGH, 21.02.1974 - II ZB 13/73
    Da eine besondere Form für die Beglaubigung in der Zivilprozeßordnung nicht vorgesehen ist (BGHZ 31, 32, 36), hängt ihre Wirksamkeit nicht davon ab, ob sie auf der Urkunde selbst oder - wie hier - auf einem besonderen Bogen steht, und in welcher Weise dieser mit der Urkunde verbunden ist.
  • BGH, 29.09.1959 - VIII ZB 5/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.02.1974 - II ZB 13/73
    Entgegen der Meinung der Beklagten zu 1 genügte die Zustellung einer beglaubigten Abschrift von einer Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils, um die Berufungsfrist nach §§ 317, 198, 170 ZPO in Lauf zu setzen (BGH, Beschl. v. 29.9.59 - VIII ZB 5/59, LM ZPO § 317 Nr. 3).
  • RG, 16.05.1940 - II B 4/40

    1. Muß auf der beglaubigten Abschrift eines Urteils der Beglaubigungsvermerk

    Auszug aus BGH, 21.02.1974 - II ZB 13/73
    Es muß nur eindeutig erkennbar sein, daß die Übereinstimmung des gesamten Inhalts der zuzustellenden Urkunde mit dem des Originals beglaubigt werden soll (RGZ 164, 52, 54).
  • BGH, 13.09.2017 - IV ZR 26/16

    Verjährungshemmung durch Klageerhebung: Anforderungen an eine dem Beklagten

    Wenn der Beglaubigungsvermerk aber im Übrigen eindeutig erkennen lässt, dass er sich auf den ganzen Inhalt eines Dokuments erstreckt, schließt dies auch ein Anbringen des Vermerks neben dem zu beglaubigenden Text (vgl. RGZ 164, 52, 54) oder auf einem besonderen Bogen nicht aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1974 - II ZB 13/73, NJW 1974, 861 unter I [juris Rn. 5]; vom 27. Mai 1974 - VII ZB 5/74, NJW 1974, 1383 unter II a [juris Rn. 12] für die Beglaubigung durch die angefügte Zustellbescheinigung).
  • KG, 06.01.2005 - 16 UF 114/04

    Wiedereinsetzung: Pflicht des Anwalts zur täglichen Durchsicht der E-Mails

    Dem Anwalt obliegt die tägliche Postdurchsicht im Hinblick auf laufende Fristen und alsbald zu erledigende Aufträge auch dann, wenn er allgemein angeordnet hat, dass eine zuverlässige Bürokraft die Eingänge auf ihre Eilbedürftigkeit durchzusehen und sofort vorzulegen hat (BGH NJW 1974, 861).
  • BGH, 29.02.1996 - III ZB 2/96

    Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn ein Fehler des

    Bei Einhaltung einer derartigen allgemeinen Anweisung hätte die stellvertretende Bürovorsteherin des Berufungsanwalts, als sie am 4. Oktober 1995 die gesamte eingehende Post vorliegen hatte und mit einem Stempel versah, entweder selbst die Schriftstücke durchsehen, den Rechtsmittelauftrag des Korrespondenzanwalts des Beteiligten zu 1 aussondern und an den Rechtsanwalt weiterleiten müssen, oder sie wäre gehalten gewesen, eine gut geschulte Bürokraft mit dieser Aufgabe zu betrauen (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Februar 1974 - II ZB 13/73 - LM ZPO § 233 (Fd) Nr. 27).
  • BGH, 20.12.1984 - III ZB 37/84

    Anwaltsbüro - Auffällige Häufung - Mangel - Berufungsbegründungsfrist - Bedenken

    Bei dieser Sachlage bedarf die Frage keiner Stellungnahme mehr, ob den Verfahrensbevollmächtigten an der Fristversäumung auch deshalb ein Verschulden trifft, weil er den Entwurf eines Antrages des erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - nachdem er ihn in der eingegangenen Post gesehen hatte - nicht zur sofortigen Vorlage mit den Handakten herausgenommen hatte (vgl. dazu BGH VersR 1974, 699).
  • BGH, 10.02.1994 - VII ZB 25/93

    Zugang des Berufungsmandats beim zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten einen

    Er muß durch eine allgemeine Anweisung an sein Büropersonal sicherstellen, daß ihm Posteingänge gesondert vorgelegt werden (BGH, Beschluß vom 21. Februar 1974 - II ZB 13/73 = NJW 1974, 861; Beschluß vom 23. Oktober 1980 - VII ZB 19/80 = VersR 1981, 79; Beschluß vom 19. Januar 1989 - X ZB 22/88, in juris dokumentiert).
  • BGH, 05.11.1984 - II ZB 3/84

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vesäumnis der

    Der Rechtsanwalt ist nämlich verpflichtet, jeden Posteingang selbst daraufhin durchzulesen, ob er sofort bearbeitet werden muß (BGH, Beschl. v. 21.2.1974 - II ZB 13/73 = LM ZPO § 233 (Fd) Nr. 27).
  • BFH, 13.03.1997 - III B 185/96

    Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Denn ein Rechtsanwalt darf, ohne daß ihm Organisationsverschulden zur Last fällt, nicht -- über die bloße Berechnung und Notierung von Fristen und die Überwachung so notierter Fristen hinaus -- seinem Büropersonal völlig selbständig die Prüfung überlassen, ob durch ein Schriftstück eine Frist in Lauf gesetzt wird; er darf insbesondere nicht darauf verzichten, sich die auf Anordnung eines Gerichts förmlich zugestellte Post selbst vorlegen zu lassen und durchzusehen (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluß vom 16. August 1990 BReg 2 Z 88/90, Monatsschrift für Deutsches Recht 1990, 1125; Beschlüsse des BGH vom 2. Juli 1980 IV b ZB 516/80, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1980, 2261, sowie vom 21. Februar 1974 II ZB 13/73, NJW 1974, 861, und vom 11. März 1980 X ZB 4/80, NJW 1980, 1846).
  • ArbG Frankfurt/Main, 11.07.1974 - 11 Ca 254/74
    Ein Rechtsanwalt muß die Berechnung der Einspruchsfrist bei arbeitsgerichtlichen Versäumnisurteilen selbst vornehmen und kann diese nicht seinem gut ausgebildeten und zuverlässigen Bürovorsteher überlassen (im Anschluß an BAG 1972-10-09 3 AZR 318/72 = NJW 1973, 343 und BGH 1974-02-21 II ZB 13/73 = NJW 1974, 861; entgegen BGH 1965-02-12 IV ZR 231/63 = BGHZ 43, 148 und BGH 1965-04-02 V ZR 89/64 = VersR 1965, 597).
  • BPatG, 04.11.2010 - 35 W (pat) 6/09
    Sollte der Verfahrensbevollmächtigte die Tagespost des 22.10.2007 und damit das von der Beschwerdeführerin stammende Schreiben entgegen seiner anwaltlichen Verpflichtung nicht selbst sofort darauf überprüft haben, ob dort eine eilige, sofort zu bearbeitende Sache enthalten ist, könnte ihn das ebenso wenig entlasten (Busse a. a. O., § 123 Rn. 41 m. w. N; BGH Beschluss vom 19. Januar 1989, X ZB 22/88, abzufragen über juris Das Rechtsportal; BGH NJW 1974, 861), wie wenn er den Fristablauf nur übersehen haben sollte.
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